Klage gegen Mazda Deutschland wegen Kündigung der Serviceverträge

Die auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Bochumer Kanzlei WIESCHEMANN | Rechtsanwälte hat Klage gegen die Mazda Motors (Deutschland) GmbH erhoben, nachdem das Unternehmen zum 31.12.2018 sämtliche Servicepartnerverträge in Deutschland gekündigt hat.

 

Mazda unterhält in Deutschland ein Netz mit ca. 690 Servicepartnern. Davon haben ungefähr 240 Standorte ausschließlich einen Servicepartnervertrag ohne Neuwagenvertrieb.

Die Bochumer Anwaltskanzlei WIESCHEMANN | Rechtsanwälte vertritt ein Autohaus mit angeschlossener Werkstatt, das – wie alle Servicepartner in Deutschland – von Mazda die Kündigung des Servicepartnervertrages bereits im Dezember 2016 mit Wirkung zum 31.12.2018 erhalten hat.

 

Das Verfahren vor dem Landgericht in Düsseldorf hat erhebliche Bedeutung für den gesamten Markt. Die Kündigung verstößt nach Auffassung von Rechtsanwalt Christof Wieschemann gegen die sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission vom 31.07.2002) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Mazda hatte bereits im Jahre 2016 die Auffassung vertreten, dass ihr Servicepartnernetz in Deutschland hinter den Anforderungen an ein modernes und zukunftsorientiertes Werkstattnetz zurückbleibe, insbesondere aber, dass die Anzahl der Servicepartner zu groß und aus Sicht von Mazda nicht optimal geographisch verteilt sind. Damit strebt Mazda allerdings eine Neustrukturierung alleine aufgrund von quantitativen Gesichtspunkten an. Das hält der Bundesgerichtshof für rechtswidrig.

 

Vom Hersteller bisher abhängige Servicepartner müssen die Chance erhalten, auch weiterhin dem Netz der Vertragswerkstätten anzugehören, wenn sie qualitative Anforderungen erfüllen. Mazda hat aber schon jetzt ausdrücklich erklärt, dass das Unternehmen unabhängig von Qualitätskriterien kein Interesse an der Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von bisherigen Servicepartnern hat.

Damit ist in vielen Fällen den Servicepartnern die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Nach der Erhebung der Deutschen Automobiltreuhand GmbH und von Mazda selbst werden die weit überwiegende Anzahl der Serviceleistungen in Vertragswerkstätten erbracht werden. Eine wirtschaftlich sinnvolle Betätigung ist auf diesem von den Fahrzeugherstellern beherrschten Markt für freie Werkstätten kaum möglich.

 

Rechtsanwalt Christof Wieschemann: „Wir waren in der Kanzlei überrascht, wie offenkundig sich Mazda in der Kündigung gegen die Rechtsprechung des BGH wendet. Wir halten das Vorgehen nicht nur für rechtlich, sondern auch für moralisch bedenklich, weil Mazda einen großen Teil des eigenen Erfolges in erster Linie den Leistungen der langjährigen Partner verdankt, derer Mazda jetzt offensichtlich überdrüssig ist“.

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